Projekt-Aufruf LEADER - Frist 15. April 2026
| Datum des Aufrufes: | 24. Februar 2026 |
| Frist zur Einreichung: | 15. April 2026 (Posteingang digital per E-Mail und schriftlich in Papier) / Für Ihre digitalen Unterlagen kann ein sicherer Datenraum/Clouddienst zur Verfügung gestellt werden. |
| Auswahlentscheidung: |
3. Juni 2026 (voraussichtlich) Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Antragsunterlagen beim Büro für Regionalentwicklung wird der Termin hier bekannt gegeben! |
| Einzureichen bei: |
Büro für Regionalentwicklung LEADER-Gebiet Lommatzscher Pflege, |
| Rechtsgrundlagen: |
- GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland - Richtlinie LEADER/2023 des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung |
| wichtiger Hinweis: |
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Die Lokale Aktionsgruppe (LAG) Lommatzscher Pflege ruft im Rahmen der Umsetzung der LEADER-Entwicklungsstrategie 2023–2027 zur Einreichung von Vorhaben für folgende Maßnahmen auf:
5a.2 - „Besondere Wohnformen“...
| Nr. des Aufrufs | 30-2026-5a.2 |
| Handlungsfeld | 5 - Wohnen |
| Maßnahmeschwerpunkt | 5a - Entwicklung bedarfsgerechter Wohnangebote |
| Maßnahme | 5a.2 - „Besondere Wohnformen“ im Bereich Inklusion, Wohnen im Alter, Wohnen in Gemeinschaft |
| Fördersatz und Zuwendungsempfänger: |
80% - Kommune 95% - Vereine, Verbände, Stiftungen, LAG 95% nicht investiv / 40% investiv - Glaubensgemeinschaften 40% - private Vorhabenträger und Unternehmen |
| Max. Förderhöhe: | 150.000 EUR (nicht rückzahlbarer Zuschuss) |
| Höhe des Budgets: | 450.000 EUR stehen für diesen Aufruf bereit |
Inhalt des Aufrufs:
Mit dieser Maßnahme soll es möglich sein, auch größere Objekte, die nicht im Rahmen der Maßnahme „Um- und Wiedernutzung ländlicher Bausubstanz“ revitalisiert werden können, wieder einer Nutzung zuzuführen. Damit wird nicht nur die Eigennutzung unter 5a. 1 unterstützt, sondern auch im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten zur Vermietung eröffnet. Beispielsweise gilt das auch für Wohneinheiten für Familienangehörige.
Hinweis:
Schwerpunkt ist die Um- und Wiedernutzung von Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken. Darunter ist die Schaffung von Wohnraum durch eine Nutzungsänderung (z. B. Um- und Wiedernutzung von Gebäuden) oder durch die Wiederbelebung länger leerstehender Wohngebäude zu verstehen.
Nicht förderfähig sind Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, bei denen die bestehende Wohnnutzung beibehalten wird und das Gebäude im Hinblick auf bspw. Bauzustand, Energieeffizienz oder Wohnqualität verbessert wird. Solche Maßnahmen schaffen keinen neuen oder reaktivierten Wohnraum, sondern dienen der Erhaltung und Aufwertung bereits genutzter Wohnflächen.
Förderfähig sind investive Vorhaben.

